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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 6138/12

Datum:
30.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 6138/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0430.5K6138.12.00
 
Schlagworte:
Beseitigungsverfügung Inanspruchnahme als Zustandsstörer
Normen:
OBG NRW § 18 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Es liefe der Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts zuwider, würde in einer Situation, in der die Beklagte mangels irgendwelcher Anhaltspunkte gegen die Ordnungspflicht des Klägers davon ausgehen durfte, dass der Kläger persönlich tatsächlich und rechtlich in der Lage sein werde, der ihm gegenüber ausgesprochenen Beseitigungsverfügung Folge zu leisten, die bloße Behauptung, man sei nicht Eigentümer, genügen, um aus der Ordnungspflicht befreit zu werden.

2. Erforderlich ist vielmehr das Vorbringen entsprechender Tatsachen, die geeignet sind, die für die Eigentümerstellung sprechenden Indizien zu entkräften.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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