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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5726/13

Datum:
16.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5726/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0716.5K5726.13.00
 
Schlagworte:
Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; öffentliche Grünfläche
Normen:
BauGB § 30 Abs.1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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URTEIL

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