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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 438/13

Datum:
04.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
5 K 438/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0304.5K438.13.00
 
Schlagworte:
Campingplatz; materielle Illegalität; regionaler Flächennutzungsplan; natürliche Eigenart der Landschaft; Vertrauenstatbestand
Normen:
Bauo NW § 61 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1;; VwGO § 114 Satz 2
Leitsätze:

1. Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Anlage ist nicht der Zeitpunkt der Errichtung sondern der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich.

2. Für die Annahme einer Duldung durch die Beklagte bedarf es Handlungen oder Willenserklärungen der Behörde, aus denen unmissverständlich geschlossen werden kann, dass sie sich auf Dauer mit dem illegalen Zustand abgefunden hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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