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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4117/14

Datum:
13.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4117/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0813.5K4117.14.00
 
Schlagworte:
Zwangsgeld; Beitreibung; Erledigung; Verhältnismäßigkeit;
Normen:
VwVG NW § 60 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:

§ 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NW ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur angewendet werden darf, wenn die Gefahr weiterer Verstöße gegen die Grundverfügung anzunehmen ist, da die Beitreibung nur dann den legitimen Zweck der Willensbeugung verfolgt.

 
Tenor:

Das Verfahren wird im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

Im Übrigen wird festgestellt, dass sich die Zwangsgeldfestsetzung vom 5. August 2014 erledigt hat.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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