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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3522/14

Datum:
17.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3522/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0917.5K3522.14.00
 
Schlagworte:
Innenbereich; Bebauungszusammenhang; Baulücke
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich

 
Tenor:

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit er die Bauvoranfrage des Klägers ablehnt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung des Objektes I.         Straße °°° in C.      (Gemarkung I1.       , Flur °, Flurstücke °°, °°, °°, °°° und °°°) in zehn Wohnungen zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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