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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2941/14

Datum:
06.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2941/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1106.5K2941.14.00
 
Schlagworte:
Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; Befreiung; Grundzüge der Planung
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2
Leitsätze:

1. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmögich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein.

2. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege dem (Um-)Planung möglich ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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