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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1976/14

Datum:
05.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1976/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1105.5K1976.14.00
 
Schlagworte:
Rohertragsminderung; Vertretenmüssen
Normen:
GrStG § 33 Abs. 1
Leitsätze:

Der Steuerschuldner ist grundsätzlich verpflichtet, die Vermietbarkeit seiner Immobilie zu erhalten bzw. herzustellen und die hierzu erforderlichen Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen oder Umbauten durchzuführen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als diese Maßnahmen dem Steuerschuldner zumutbar sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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