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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1330/14

Datum:
07.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1330/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0407.5K1330.14.00
 
Schlagworte:
Unzulässigkeit wegen treuwidrigen Verhaltens-, Vorhaben- und Erschließungsplan; Funktionslosigkeit; Gebietsgewährleistungsanspruch; Kiosk im Mischgebiet; Baugrenzen; Drittschutz; Gebot der Rücksichtnahme
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in einem widersprüchlichen Verhalten des Klägers liegen.

2. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist.

3. Die Genehmigung eines Kiosks in einem Mischgebiet ist planungsrechtlich zulässig.

4. Bloße Lästigkeiten reichen für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht aus. Erforderlich ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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