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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3886/14

Datum:
04.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3886/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1104.4K3886.14.00
 
Schlagworte:
Prüfungsrecht; Befangenheit; Selbständigkeit; Prüfer; eheähnliche Lebensgemeinschaft
Normen:
VwVfG § 21 Abs 1 Satz 1; Hochschulgesetz NRW § 65 Abs 2 Satz 1
Leitsätze:

Es besteht die Besorgnis der Befangenheit von Erst- und Zweitprüfer, wenn diese in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 verpflichtet, die Hausarbeit der Klägerin aus der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach Sozialwissenschaften Teilleistung Fachdidaktisches Seminar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut bewerten zu lassen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
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