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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 3534/14.A

Datum:
30.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a K 3534/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0130.2A.K3534.14A.00
 
Schlagworte:
Dublin III VO; Überstellungsfrist
Normen:
Dublin III VO Art 29 Abs 2
 
Tenor:

Der Bescheid des C.          G.   N.         V.   G1.           vom 24. Juli 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

 
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