Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a L 2036/14.A

Datum:
16.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1a L 2036/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0116.1A.L2036.14A.00
 
Schlagworte:
Dublin III; Malta; systemische Mängel; systemisches Versagen; Asylantrag; sicherer Drittstaat; Zuständigkeit; Überstellungsfrist; Selbsteintrittsrecht; subjektives Recht; unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; Lebensverhältnisse; Flüchtlinge; Missstände; Inhaftierung; offene Lager; geschlossene Lager; verletzliche Personen
Normen:
EMRK Art. 3; GR-Charta Art. 4;; Dublin III-VO Art. 3, 29; GG Art. 16a Abs. 2;; VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 29a, § 34a Abs, 1, 2;
Leitsätze:

1. Hinsichtlich der Einhaltung von Zuständigkeits- und Fristvorschriften der Dublin III-VO steht dem antragstellenden Asylbewerber kein subjektives Recht zu.

2. Der Überstellung eines Asylbewerbers an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedsstaat kann lediglich mit dem Einwand begegnet werden, dass das dortige Asylverfahren systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der übestellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK implizieren.

3. Trotz zahlreicher Missstände droht den nach Malta rücküberstellten Asylbewerbern aktuell keine derartige Situation; dies gilt jedenfalls, solange sie nicht zur Gruppe der verletzlichen Personen zählen.

4. Liegen zudem auch keine gesundheitlichen Beschwerden bei dem Asylbewerber vor und ist nach den Umständen, insbesondere seiner Schilderung des Erstaufenthalts in Malta, eine Arbeitsaufnahme wahrscheinlich, kann davon ausgegangen werden, dass diesem auch im konkreten Einzelfall aus individuellen Gründen keine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK droht.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N.          aus C.      wird abgelehnt.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank