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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 5125/14.A

Datum:
22.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1a. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
1a K 5125/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0722.1A.K5125.14A.00
 
Schlagworte:
Gerichtsbescheid; Asyl; Asylantrag; Flüchtlingseigenschaft; Nichtbescheidung; Untätigkeit; Untätigkeitsklage; Frist; Rechtsschutzbedürfnis; zureichender Grund; Geschäftsbelastung; Überlastung; durchentscheiden; Spruchreife; verwaltungsgerichtliche Kontrolle; Sachverhaltsaufklärung; Verfahrensbeschleunigung; besondere Sachkunde; Tatsacheninstanz
Normen:
VwGO § 75; §§ 113 Abs. 1, 5; AsylVfG § 24 Abs. 1, 4; § 27a; §§ 32, 33
Leitsätze:

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf gebundene Entscheidungen im Asylverfahren gerichtete Untätigkeitsklage ist zu bejahen, solange das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch keine Entscheidung über den Antrag auf Asyl oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft getroffen hat.

2. Bei der hohen Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge handelt es sich nicht um einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO.

3. Bei Untätigkeitsklage im Asylverfahren sind die Gerichte wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, "durchzuentscheiden" und eine Entscheidung in der Sache zu treffen; d.h. Spruchreife im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen.

4. Für die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über einen Antrag auf Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine konkrete Fristsetzung im Tenor nicht erforderlich.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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