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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1128/15

Datum:
07.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1128/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0707.1L1128.15.00
 
Schlagworte:
einstweilige Anordnung; amtsärztliche Untersuchung; Anordnungsgrund; Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen; Bundesverwaltungsgericht; Mitwirkungsobliegenheit; Sachverhaltsaufklärung; Aufforderung; freiwillige Mitwirkung
Normen:
GG Art 2 Abs 2; VwGO § 123 Abs 1,3; BeamtStG § 26; ZPO § 444; LBG NRW § 116 Abs 2; VwVfG NRW §35
Leitsätze:

1. Auch unter Geltung der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu amtsärztlichen Untersuchungsanordnungen (BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, sämtlich juris) kann das Argument des Dienstherrn, dass nähere Angaben zu Art und Umfang der Untersuchung mangels Kenntnis des Gesundheitszustandes des Antragstellers nicht möglich seien, ein mit Blick auf die Mitwirkungsobliegenheit des zu untersuchenden Beamten tragfähiger Gesichtpunkt sein.

2. In Ausnahmefällen kann eine Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ohne nähere Angaben zu den gesundheitlichen Zweifeln sowie zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung rechtmäßig sein, wenn der Dienstherr nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen nicht in der Lage ist, die wegen einer längeren Dienstunfähigkeit des Beamten entstandenen Zweifel an dessen allgemeiner Dienstfähigkeit zu konkretisieren und auf dieser Grundlage Art und Umfang der Untersuchung in ihren Grundzügen vorzubestimmen, weil der Beamte einer von ihm abverlangten Mitwirkung bei der Sachverhaltsklärung nicht oder zumindest nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist.

3. Die vorgenannten Grundsätze finden keine Anwendung, soweit der Dienstherr es versäumt hat, den Beamten im vorbereitenden Verwaltungsverfahren durch eine entsprechende Anfrage zur Erklärung über seinen Gesundheitszustand und zur Vorlage ärztlicher Unterlagen ausdrücklich aufzufordern.

 
Tenor:

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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