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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1068/15

Datum:
21.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1068/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0721.1L1068.15.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung, dienstliche Beurteilung, Vergleichbarkeit, Aktualität, Schulleiter, Eignungsfeststellungsverfahren, EFV
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die Eignung aktueller dienstlicher Beurteilungen als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit insbesondere in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst (hier verneint bei einem Auseinanderfallen der Enddaten der Beurteilungszeiträume von mehr als ein Jahr und neun Monaten; Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13).

2. Einschränkungen des Grundsatzes der "höchstmöglichen Vergleichbarkeit" der Beurteilungen müssen auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen.

3. Ein Bewerber um die Stelle eines Schulleiters verfügt nur dann über eine im Sinne der Ausschreibung "gültige dienstliche Beurteilung für das Amt der Schulleiterin/des Schulleiters", wenn er bei der Bewerbung eine weniger als drei Jahre zurückliegende Beurteilung im Anschluss an ein Eignungsfeststellungsverfahren (EFV-Beurteilung) vorweisen kann (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2014 - 6 B 1107/14 -).

 
Tenor:

1.              Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Schulleiters am I.    -T.       -C.            in H.             mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2.              Der Streitwert wird auf bis zu 19.000 Euro festgesetzt.

 
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