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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4906/13

Datum:
02.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4906/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0902.1K4906.13.00
 
Schlagworte:
Entlastungsstunden; Ermäßigungsstunden; Lehrer; finanzieller Ausgleich; Schadensersatz; Eintritt in den Ruhestand
Normen:
GG Art 3; LBG NRW § 61; BGB § 242; VO zur Ausführung des § 93 Abs 2 SchulG § 2
Leitsätze:

1. Die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Entlastungsstunden, die Lehrkräfte wegen eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen konnten, lässt sich weder auf § 61 LBG NRW noch auf einen Schadenersatzanspruch oder einen Folgenbeseitigunsanspruch stützen. Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergib tsich eins olcher finazieller Ausgleichsanspruch nicht.

2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 und 2 C 35.02 -) zu der Gewährung (nur) von Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat Allgemeingültigkeit über den Fall eines Beamten im aktiven Dienstverhältnis hinaus und schließt einen Ausgleich in Geld auch für solche Fälle aus, in denen sich der Beamte bereits im Ruhestand befindet und ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich ist.

3. Das Fehlen einer Ausgleichsregelung zugunsten solcher Lehrkräfte, die wegen vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in den Genuss der ihnen zustehenden Entlastungsstunden kommen konnten, verletzt nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Hier gilt anderes als in Bezug auf nicht in Anspruch genommener Vorgriffsstunden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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