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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3816/13

Datum:
04.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3816/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1104.1K3816.13.00
 
Schlagworte:
Verlängerung der Probezeit; Bewährung; Nichtbewährung; Sachverhaltsermittlung; Pro NRW; Meinungsäußerungsfreiheit; Suspendierung; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte; Beurteilungsbeitrag
Normen:
GG Art. 5; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4;; § 114 Satz 2; LBG NRW § 14 Abs. 5
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Bezirksregierung B.        vom      rechtswidrig gewesen ist.

              Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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