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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a L 1818/15.A

Datum:
02.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19a L 1818/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1002.19A.L1818.15A.00
 
Schlagworte:
Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG; Anforderung an die Abschiebungsandrohung; Offensichtlich unvollständiger Tenor
Normen:
AufenthG § 11 Abs.2;; AufenthG § 11 Abs. 7;; AsylVfG § 34 Abs. 1
Leitsätze:

Wenn keine bestandskräftige Entscheidung des Bundesamtes nach § 29a Abs. 1 AsylVfG vorliegt, ist die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG nicht zulässig, auch nicht unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag.

 
Tenor:
 
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