Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a L 91/15.A

Datum:
06.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18a L 91/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0206.18A.L91.15A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Sicherer Drittstaat Übernahmebereitschaft, Feststehen der Übernahmeersuchen
Normen:
AsylVfG § 34a Abs 1; AsylVfG § 26a; VwGO § 80 Abs 5
Leitsätze:

1. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34a AsylVfG erfordert u.a. die vorherige Klärung der Übernahmebereitschaft des Zielstaats der Abschiebung.

2. Hat der Zielstaat der Abschiebung eine Übernahme nach der Dublin-III-VO abgelehnt und ausdrücklich ein Übernahmeersuchen nach dem Rücknahmeabkommen erbeten, so kann ein solches nicht als entbehrlich angesehen werden.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen    Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 255/15.A gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des    C.           G.   N.         V.   G1.           vom °. E.        °°°° enthaltene Abschiebungsanordnung wird    angeordnet.

3. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die    Antragsgegnerin

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank