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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a L 1441/15.A

Datum:
12.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18a L 1441/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0812.18A.L1441.15A.00
 
Schlagworte:
Dublin-Verfahren Abschiebungsanordnung Überstellungsfrist Überstellungsfristablauf subjektives Recht
Normen:
AsylVfG § 34a; VwGO § 80 Abs. 7; Dublin III-VO Art. 29 Abs. 1 u. 2
Leitsätze:

1. Mit dem Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist geht die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylbegehrens gemäß Art. 29 Abs. 1 u. 2 AsylVfG auf die Bundesrepublik Deutschland über und die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung in den ursprünglich zuständigen europäischen Mitgliedstaat entfallen.

2. Der aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist erfolgende Zuständigkeitsübergang begründet ein subjektives Recht, auf das sich Asylbewerber im gerichtlichen Verfahren berufen können.

 
Tenor:

1.              Dem Antragsteller wird für das Abänderungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt N.          aus C.      beigeordnet.

2.              Unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom16. April 2015 – 18a L 355/15.A – wird die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 906/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom  13. Februar 2015 in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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