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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a L 1254/15.A

Datum:
21.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18a L 1254/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0721.18A.L1254.15A.00
 
Schlagworte:
Dublin III-Vordnung Dublin III-VO Überstellungsfrist, Ablauf der Abschiebungsanordnung Durchführbarkeit der Abschiebung
Normen:
AsylVfG § 34a Abs.1; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 1, Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 7
Leitsätze:

1. Ist die Überstellungsfrist abgelaufen, so fehlt es im Regelfall an dem Erfordernis des Feststehens, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies gilt jedenfalls, sofern nicht substantiiert dargelegt wird, dass und weshalb die Abschiebung trotz der abgelaufenen Bindungswirkung der Zustimmungserklärung des europäischen Zielstaates gleichwohl durchgeführt werden kann.

2. Der Ablauf der Überstellungsfrist stellt einen veränderten Umstand dar, auf den sich der betreffende Asylbewerber gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO berufen kann.

 
Tenor:

1.              Dem Antragsteller wird für das Abänderungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt N.          aus Bochum beigeordnet.

2.              Unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom5. Mai 2015 – 18a L 390/15.A – wird die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 990/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom9. Januar 2015 in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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