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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a L 102/15.A

Datum:
06.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18a L 102/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0306.18A.L102.15A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nachträglich eingetretenes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis Reiseunfähigkeit Glaubhaftmachung Bundesamt, Zuständigkeit des fachärztliches Gutachten psychotherapeutisches Gutachten
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 123 Abs. 1; AsylVfG § 34a Abs. 1
Leitsätze:

1. In Fällen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG liegt die Prüfung auch nachträglich eingetretener inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge; für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung bleibt daneben kein Raum.

2. Hat der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit durch Vorlage einer ausführlichen und nach Maßgabe der Anforderungen der Rechtsprechung tragfähigen Stellungnahme eines Facharztes oder Psychologischen Psychotherapeuten hinreichend glaubhaft gemacht, so ist es Sache des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dem auf ärztlicher, ggf. psychologisch-psychotherapeutischer Grundlage hinreichend substantiiert entgegenzutreten oder eindeutig darzulegen, mit welchen konkreten Maßnahmen im Falle der Abschiebung den gesundheitlichen Gefahren begegnet werden soll.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird unter Abänderung von Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Januar 2015 – 18a L 45/15.A – durch einstweilige Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 18a K 4828/14.A untersagt, die Ausreisepflicht des Antragstellers durch Abschiebung durchzusetzen.

              Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt zu 3/4 die Antragsgegnerin und zu 1/4 der Antragsteller.

 
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