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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 6106/13

Datum:
08.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 6106/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0108.17K6106.13.00
 
Schlagworte:
Gebühr; Auskunft; Gebührenbemessung; Finanzamt; Insolvenzverwalter; Begründung; Heilung; Verwaltungsaufwand; Zeitaufwand; Abruf; Datenbank; wirtschaftliches Interesse; einfache Auskunft; Kontoauszug; Information; Ermessen; Gebührenrahmen; Gebührenhöhe; Pauschalisierung; Portokosten; Auslagen
Normen:
VwVfG § 39 Abs. 1;; GebG NRW § 9 Abs. 1; IFG NRW § 11; VerwGebO IFG NRW § 1
Leitsätze:

Die ohne schwierige inhaltliche Prüfung durchgeführte Erstellung eines Kontoauszuges mittels Abfrage aus vorgehaltenen Datenbeständen durch das Finanzamt ist als gebührenfreie einfache schriftliche Auskunft zu bewerten.

 
Tenor:

Der Bescheid des Finanzamtes F.     -Süd vom 20. November 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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