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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 3232/14

Datum:
27.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3232/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1127.17K3232.14.00
 
Schlagworte:
Einbürgerung; Mehrstaatigkeit; erheblicher wirtschaftlicher Nachteil; erheblicher vermögensrechtlicher Nachteil; Erbschaftssteuer
Normen:
StAG § 12 Abs 1 Satz 2 Nr 5, § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4
Leitsätze:

Eine gesetzmäßige Steuer auf eine erwartete Erbschaft ist kein erheblicher wirtschaftlicher bzw. vermögensrechtlicher Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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