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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 554/15

Datum:
18.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 554/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0318.15L554.15.00
 
Schlagworte:
Fraktion; Ratsmitglied; Ratssitzung; Ladung; Ladungsfrist; Informationsgewährleistung; Organrechte; Organstreitverfahren; subjektives Recht; Geschäftsordnung; Absetzung; Verzicht;
Normen:
VwGO § 123 Abs 1;; VwGO § 42 Abs 2;; GO NRW § 47 Abs 2;
Leitsätze:

Durch eine nicht ordnungsgemäße Ladung zur Ratssitzung wird eine Fraktion nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzt.

Einer sofortigen Anrufung des Gerichts mit dem Ziel der Absetzung der Ratssitzung wegen nicht fristgerechter Ladung steht die Möglichkeit der Stellung eines Antrages zur Geschäftsordnung in der Ratssitzung entgegen.

 
Tenor:

             1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.             2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt

 
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