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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 2414/15

Datum:
11.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 2414/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1211.15L2414.15.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsförderungsleistungen; Vorausleistungen; Unterhaltsbestimmung
Normen:
BGB § 1612; BAföG § 36 Abs 3
Leitsätze:

1. Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern nimmt nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange des Kindes und ist unwirksam, wenn mit ihr verbunden wäre, dass die familiäre Lebensgemeinschaft, die zwischen dem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind sowie dessen Lebenspartner und dem gemeinsamen Kind der beiden besteht, auseinander gerissen würde.

2. Im Rahmen von § 36 Abs. 3 BAföG hat das Ausbildungsförderungsamt selbst unfassend zu prüfen, ob eine Unterhaltsbestimmung im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 1BGB deshalb unwirksam ist, weil sie nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange des Kindes nimmt.

 
Tenor:
 
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