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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 6080/13

Datum:
25.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 6080/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1125.15K6080.13.00
 
Schlagworte:
Bewilligungszeitraum; Verkürzung; anzurechnendes Einkommen; Vollzeitstudium; Teilzeitstudium; Förderungsfähigkeit
Normen:
BAfÖG § 2 Abs 5 S 1; BAfÖG § 20 Abs 1 S 1 Nr 3; BAfÖG § 22; BAfÖG § 50 Abs 3
Leitsätze:

Stellt ein Student während des Semesters sein Studium an der FernUniversität Hagen auf Teilzeitform um, ist der Bewilligungszeitraum auf den Zeitraum bis zur Umstellung zu beschränken.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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