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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 5898/13

Datum:
19.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 K 5898/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0519.15K5898.13.00
 
Schlagworte:
Verweisung örtliche Zuständigkeit Ausbildungsförderung Auslandsausbildung Verpflichtungsklage
Normen:
VwGO § 52 Nr 3 Satz 1; VwGO § 52 Nr 3 Satz 2;; VwGO § 52 Nr 3 Satz 5;; BAföG § 45 Abs 4; GVG § 17a Abs 2
Leitsätze:

Bei Verpflichtungsklagen auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für ein Auslandsstudium richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr 3 Satz 1 und 5 VwGO

 
Tenor:

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht L.

 
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