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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4847/12

Datum:
04.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4847/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0204.15K4847.12.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsförderung, Unterkunft, Wohnung, Eltern, Eigentum, Miete, ortsüblich, Härte, Ungleichbehandlung
Normen:
GG Art 3 Abs 1; GG Art 6 Abs 1;; BAföG § 13 Abs 2;; BAföG § 13 Abs 3a
Leitsätze:

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Regelung des § 13 Abs. 3a BAföG auch auf die Fälle, in denen der Auszubildende an seine Eltern eine ortsübliche Miete bezahlt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet

 
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