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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 543/15

Datum:
17.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 543/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0317.14L543.15.00
 
Schlagworte:
Versammlungsverbot öffentliche Sicherheit öffentliche Ordnung Versammlungsmotto Versammlungsthema Gedenktag Verbotsgründe Partei Parteiprivileg Parteienprivileg Meinungsfreiheit Versammlungsfreiheit
Normen:
GG Art 8; GG Art 5; VersG § 15
Leitsätze:

1. Aus den politischen Zielen der Partei „DIE RECHTE“ und deren Radikalisierung und Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann nicht der Schluss gezogen werden, die angemeldete Demonstration unterliege nicht mehr dem Schutzbereich der im Grundgesetz garantierten Versammlungsfreiheit.

2. Allein der Umstand des öffentlichen Auftretens neonazistischer Gruppierungen und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, soweit sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, führt nicht dazu, dass eine Versammlung von diesem Schutzbereich ausgeschlossen werden könnte (im Anschluss an stdg. Rspr. des BVerfG).

3. Geht die Versammlungsbehörde davon aus, dass das angemeldete Versammlungsthema nur "vorgeschoben" ist und der Tarnung des einzelnen versammlungsziels dient, muss sie sich mit den dagegen vorgebrachten Einwendungen des Anmelders auseinandersetzen und tatsachengestützte Anhaltspunkte für ihre Vermutung benennen.

 
Tenor:

1.              Die aufschiebende Wirkung der Klage -14 K 1173/15- des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 3. März 2015 wird wiederhergestellt.

                            Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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