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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 1931/15

Datum:
17.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 1931/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0917.14L1931.15.00
 
Schlagworte:
Versammlung Auflage Standkundgebung Gefahrenprognose Grundlage Tatsache
Normen:
VersG § 15 GG Art 8
Leitsätze:

Die Auflage, an Stelle eines Aufzugs nur eine Standkundgebung durchzuführen, bedarf der tatsachengestützten Prognose einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die über bloße Mutmaßungen hinausgeht.

 
Tenor:

1.              Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 4034/15 -der Antragstellerin gegen die in Ziffer 1. der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 16. September 2015 enthaltene Auflage zur Durchführung der Versammlung als Standkundgebung wird wiederhergestellt.

              Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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