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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 1438/13

Datum:
20.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1438/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1120.14K1438.13.00
 
Schlagworte:
Bescheidungsurteil, Altkleidersammlung, Ermessen, Wohlfahrtsverbände, Konzept aus "einer Hand", straßenrechtlicher Bezug, sachfremde Erwägungen
Normen:
§ 18 StrWG NRW, §§ 113 Abs 5, 114 VwGO
Leitsätze:

Die Frage, ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, ist straßenrechtlich ohne Belang. Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich ebenfalls ein subjektives Merkmal, das einen straßenrechtlichen Bezug nicht aufweist.

Es ist nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde, über § 18 StrWG NRW in irgendeiner Form betriebswirtschaftlich möglicherweise nicht überlebensfähige bzw. förderungswürdige oder karitative Unternehmen durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu unterstützen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Februar 2013 verpflichtet, die Anträge der Klägerin vom 16. Februar 2013 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den in den 162 Anträgen näher bezeichneten Standorten in N.    unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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