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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13a K 5918/12.A

Datum:
12.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13a K 5918/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0612.13A.K5918.12A.00
 
Schlagworte:
Roma, Serbien, Freizügigkeit, Ausreisefreiheit
Normen:
AsylVfG, §§ 3, 3a, 3b; AufenthG § 60 Abs. 7
Leitsätze:

Keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung von Roma aus Serbien bei Ausreise/Asylantragstellung im Ausland (§§ 350, 350a, Serbisches StGB)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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