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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13a K 3844/13.A

Datum:
12.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13a K 3844/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0612.13A.K3844.13A.00
 
Schlagworte:
Roma, Serbien, Freizügigkeit, Ausreisefreiheit, Epilepsie
Normen:
AsylVfG §§ 3, 3a, 3b; AufenthG, § 60 Abs. 7 Satz 1
Leitsätze:

1.Keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung von Roma aus Serbien bei Ausreise/Asylantragstellung im Ausland (§§ 350, 350a Serbisches StGB)

2. Epilepsie und psychische Erkrankungen sind in Serbien behandelbar. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt, sofern sie registriert sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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