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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 858/13

Datum:
29.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 858/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0129.13K858.13.00
 
Schlagworte:
Abfallbeseitigungsgebühren
Normen:
§ 6 KAG NRW
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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