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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 5908/14

Datum:
10.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5908/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0910.13K5908.14.00
 
Schlagworte:
Nacherhebung Schmutzwassergebühren Bestandskraft Vertrauensschutz Vertrauenstatbestand Verjährung
Normen:
AO § 130
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

 
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