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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2154/14

Datum:
14.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2154/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1014.13K2154.14.00
 
Schlagworte:
Straßenreinigung; modifizierter Frontmetermaßstab; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Hinterlieger; Festsetzungsverjährung; Nachforderung
Normen:
StrRG NRW; KAG NRW § 6
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des erledigten Teils, im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
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