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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1998/14

Datum:
30.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1998/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0130.12L1998.14.00
 
Schlagworte:
Telekom Zuweisung Beamter dienstliche Beurteilung Beurlaubung Stellungnahme Beurteilungsbeitrag Nachzeichnung Beurteilungssurrogat
Normen:
GG Art 33 Abs 2, PostPersRG § 4 Abs- 4 S. 5; BBG § 29 Abs. 3; PostLV § 6 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:

1. Die Deutsche Telekom AG ist - anders als bei einem beurlaubten Beamten - befugt, einen zugewiesenen Beamten dienstlich zu beurteilen.

2. Alleine Erkenntnisquelle für die dienstliche Beurteilung kann bei fehlender anderweitiger Anschauung die von der Telekom einbezogene "Stellungnahme des Unternehmens sein, in dem der zugewiesene Beamte tätig ist.

 
Tenor:

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des bis zum 28. Januar 2015 beteiligten Beigeladenen zu 12. Hingegen sind die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen nicht erstattungsfähig; diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 
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