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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1932/14

Datum:
27.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1932/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0127.12L1932.14.00
 
Schlagworte:
Telekom Beförderung dienstliche Beurteilung Beurteilungssurrogat Nachzeichnung Dienst Laufbahnentwicklung
Normen:
GG Art 33 Abs 2; SUrlV § 13 Abs 1;; PostLV § 1 Abs 5 Nr 2;; PostlV § 6 Abs 1, 2
Leitsätze:

1. Ein während des Beurteilungszeitraums gemäß § 13 Abs 1 SUrlV beurlaubter und in einem Tochter- oder Enkelunternehmen tätiger Beamter der Telekom kann mangels eines beurteilungsfähigen Dienstes nicht dienstlich beurteilt werden.

2. Stattdessen ist die Laufbahn des Beamten nachzuzeichnen. Die Nachzeichnung als Beurteilungssurrogat hat sich in einem Nachzeichnungsvermerk oder Nachzeichnungsbescheid widerzuspiegeln.

 
Tenor:

         Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit    Ausnahme der außergericht-         lichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

 
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