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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1425/15

Datum:
14.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1425/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1214.12L1425.15.00
 
Schlagworte:
dienstliche Beurteilung; Fortschreibung; Beschäftigungslosigkeit; Auswahlentscheidung; Dienst
Normen:
GG Art 33 Abs 2
Leitsätze:

Eine dienstliche Beurteilung, in der die Deutsche Telekom AG in einem etwa zweijährigen Beurteilungszeitraum eine darin liegende achtmonatige beschäftigungslose Zeit einbezieht, ist rechtswidrig. Stattdessen hätte hinsichtlich der beschäftigungslosen Zeit eine Fortschreibung der dienstlichen Beurlaubung erfolgen müssen.

 
Tenor:

1.              Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Beförderungsliste „C.           j°°°_W.   “ nach A 13_vz + Z im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit Amtszulage mit den Beigeladenen 1. bis 3. zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbe-gehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

2.              Der Streitwert wird auf 15.385,11 Euro festgesetzt.

 
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