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1. Zum Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG bei besoldungsgesetzlicher Altersdiskriminierung.
2. Soweit der unionsrechtliche Haftungsanspruch neben § 15 Abs. 1 und 2 AGG zur Geltung kommen sollte, muss er sich am Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 AGG messen lassen.
3. Das nordrhein-westfälische Besoldungsrecht (ab 01.06.2013) verstößt nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger rügt die Altersdiskriminierung im Rahmen seiner Besoldung und beansprucht die Besoldung nach der höchsten Stufe des Grundgehalts seiner je-weiligen Besoldungsgruppe ab dem 01. Januar 2009.
3Der am °°. °°° °°°° geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Seine Besoldung richtete sich vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2013 nach den §§ 27, 28 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 06. August 2002 (im Folgenden: BBesG a. F.). Nach diesen Bestimmungen bildete das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den An-knüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend stieg das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Zum 01. Juni 2013 ist als Artikel 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) in Kraft getreten. § 27 ÜBesG NRW sieht vor, dass mit der erstmaligen Ernennung und dem damit gekoppelten Anspruch auf Dienstbezüge grundsätzlich das Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt wird. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. § 28 ÜBesG NRW regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen (BeamtuaGrGTÜG NRW) schreibt für Bestandsbeamte, d. h. Beamte, die wie der Kläger am 31. Mai und am 01. Juni 2013 in einem Beamtenverhältnis standen, eine betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist.
4Mit am 16. Mai 2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 12. Mai 2012 machte der Kläger die Besoldung nach der höchsten Stufe des Grundgehalts seiner jeweiligen Besoldungsgruppe ab dem 01. Januar 2009 geltend. Zur Begründung be-zog er sich auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 08. September 2011 – Rs. C-297 u. a. –, der entschieden habe, dass die Fest-setzung einer Gehaltsstufe auf Grund des Lebensalters unzulässig sei. Das Bundes-arbeitsgericht (BAG) habe zudem durch Urteil vom 10. November 2011 – 6 AZR 481/09 – entschieden, dass eine solche Ungerechtigkeit nur durch eine Zahlung der Differenz zur höchsten Altersstufe ausgeglichen werden könne. Diese Grundsätze seien auch auf Beamte zu übertragen.
5Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 22. Mai 2012 mit der Begründung ab, dass § 27 Abs. 1 BBesG a. F. nicht an das tatsächliche Lebensalter des Beamten anknüpfe, sondern an das Besoldungsdienstalter, für das das Lebensalter nur einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle. Die Honorierung der Berufserfahrung sei als legitimes Ziel der Entgeltpolitik nicht zu beanstanden. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BAG sei auf Beamte nicht übertragbar.
6Den hiergegen erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 als unbegründet zurück.
7Der Kläger hat am 26. Juli 2012 Klage erhoben.
8Zur Begründung führt er aus, die am Besoldungsdienstalter orientierte Besoldung benachteilige ihn ohne Rechtfertigung wegen seines Alters. Diese Diskriminierung könne allein durch eine Besoldung nach der höchsten Stufe des Grundgehalts seiner jeweiligen Besoldungsgruppe ausgeglichen werden.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab dem 01. Januar 2009 Grundgehalt nach der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und jeweiliger Fälligkeit zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2013 (A.) weder einen auf Besoldungsrecht gründenden Anspruch auf (Nach-)Zahlung der Be-soldungsdifferenz, die sich aus seiner zugeordneten Dienstaltersstufe und der höchsten Stufe des Grundgehalts ergibt (I.), noch hat er einen Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung aus Rechtsgrundlagen, die aus dem Unionsrecht folgen (II.). Auch für den Zeitraum vom 01. Juni 2013 bestehen keine Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte (B.).
18A.
19Der Kläger hat keinen Anspruch auf Besoldung nach der höchsten Stufe des Grund-gehalts seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2013.
20I.
21Der Anspruch ergibt sich nicht aus den nachstehenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
22Grundlage der Besoldung des Klägers im vorgenannten Zeitraum sind §§ 27, 28 BBesG a. F. Nach diesen Bestimmungen bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein auf Grund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung. Dieses Besoldungssystem hat eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EU L 303 S. 16; im Folgenden: RL 2000/78/EG) zur Folge. Danach liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen des in Artikel 1 der Richtlinie genannten Grundes des Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
23Die Ungleichbehandlung ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleich-behandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel (…) gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Auf-steigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Das System der §§ 27, 28 BBesG a. F. geht aber über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird.
24Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –, juris Rn. 50 f.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –, juris Rn. 15 ff.
25Die insoweit gegebene Ungleichbehandlung führt allerdings nicht dazu, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Besoldung nach der höchsten Stufe des Grundgehalts seiner jeweiligen Besoldungsgruppe zusteht. Ein solcher Anspruch käme nur in Betracht, wenn die besoldungsgesetzlichen Bestimmungen einer Auslegung im unionsrechtlichen Sinne zugänglich wären mit der Folge, dass der Widerstreit zwischen nationalem und Unionsrecht ausschließlich durch die Heranziehung der höchsten Stufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe unionsrechtskonform gelöst werden könnte. Eine unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 27, 28 BBesG a. F. ist jedoch nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte.
26Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –, a. a. O. Rn. 96.
27Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27, 28 BBesG a. F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen und zugleich diejenigen Beamten benachteiligen, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig auf Grund ihrer Berufserfahrung erlangt haben.
28Mangels gültigen Bezugssystems kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Un-gleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen wie denjenigen der privilegierten Gruppe, nicht angewandt werden.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –,a. a. O. Rn. 20 f.
30II.
31Ebenso wenig erwächst der bereits näher bezeichnete Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2013 aus der RL 2000/78/EG (1.) sowie aus § 15 Abs. 1 bzw. 2 AGG (2.) und aus dem unionsrechtlichen Haftungs-anspruch (3.).
321.
33Ein Anspruch aus der RL 2000/78/EG scheidet bereits deshalb aus, weil Art. 17 RL 2000/78/EG unmittelbar keinen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädi-gung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tat-sächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe des Grundgehalts seiner Besoldungsgruppe gewährt. Nach Art. 17 RL 2000/78/EG legen die Mitglied-staaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
34Diese europarechtlichen Vorgaben bedürfen mithin für ihre Wirkkraft der Umsetzung in nationalen Recht, das erst die Grundlage für einen Anspruch sein kann (vgl. Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]). Eine solche Anspruchsgrundlage sind die (nationalen) Haftungsregelungen des § 15 Abs. 1 und 2 AGG, die den europarechtlichen Sanktionsforderungen entsprechen.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 – 2 C 3/13 –, juris Rn. 33 ff., und vom 25. Juli 2013 – C 12/11 –, jurisRn. 57 ff.
36Da insofern der Haftungsrahmen der vorgenannten Richtlinie durch die Umsetzung in nationales Recht ausgeschöpft ist, bietet sie keinen Raum für eine darüber hinaus gehende Haftung.
372.
38Dem Kläger steht weder ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG zu, noch hat er einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG; beide Vor-schriften sind auf den Kläger als Beamten der beklagten Stadt unter Berück-sichtigung seiner besonderen Stellung entsprechend anzuwenden, § 24 Nr. 1 AGG.
39Die Anspruchsgrundlagen streiten nicht zugunsten des Klägers, da er die Aus-schlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, die mit Art. 9 RL 2000/78/EG vereinbar ist,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –,a. a. O. Rn. 48 m. w. N.,
41nicht eingehalten hat. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift muss der Anspruch nach Absatz 1 bzw. 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Die Berechnung der Ausschlussfrist erfolgt nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.
42Vgl. v. Roetteken, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Kommentar, § 15 AGG Rn. 84 m. w. N. (Stand der Kommentierung: Juli 2014).
43Grundsätzlich hat der Beamte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zu-treffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d. h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08. September 2011 – Rs. C-297 u. a. – geklärt worden. Es handelt sich dabei um den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt worden ist.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –,a. a. O. Rn. 53 ff. m. w. N.; bestätigt im Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 A 9/13 –, juris Rn. 12 f.; dem folgend VG Arnsberg, Urteil vom 29. Mai 2015 – 13 K 3070/12 –, juris Rn. 20 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 14. April 2015 – B 5 K 14.537 –, juris Rn. 16.
45Die Ausschlussfrist begann somit am 09. September 2011 um 0.00 Uhr zu laufen und endete am 08. November 2011 um 24.00 Uhr. Der Kläger hat sich an die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Begehren erstmalig mit Schreiben vom 12. Mai 2012 gewandt, mithin nach Verstreichen der zweimonatigen Ausschlussfrist. Sein Schreiben lässt erkennen, dass das Urteil des EuGH in Sachen Hennigs und Mai für die Antragstellung maßgeblich war.
46Ein anderer Fristbeginn erschließt sich nicht aus den Verfassungsbeschwerden, die gegen die die vorliegende Rechtslage betreffenden Urteile des Bundesverwal-tungsgerichts mit der Begründung erhoben worden sind, dass diese gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstießen. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete hinsichtlich des Fristbeginns für die Geltend-machung von Ansprüchen nach dem AGG eine andere Rechtsauffassung als der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –, juris Rn. 19. Insoweit sei für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf die Verkündung, sondern auf die Veröffentlichung der die unsichere bzw. zweifelhafte Rechtslage klärenden Entscheidung in der Neue(n) Juristischen Wochenschrift (NJW) als der auflagenstärksten juristischen Fachzeitschrift abzustellen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer (vor dem Bundesverfassungs-gericht) hätte das Bundesverwaltungsgericht die Frage des Fristbeginns zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe vorlegen müssen.
47Ausgangspunkt für den Beginn der Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG ist die übergeordnete Voraussetzung der Zumutbarkeit, den Anspruch schriftlich geltend zu machen. Mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08. September 2011 ist die hier entscheidungserhebliche Rechtslage objektiv geklärt worden. Für den Kläger bestand ab diesem Zeitpunkt hinreichend Gelegenheit, von dem vorgenannten Urteil Kenntnis zu erlangen. Ausweislich der von der erkennenden Kammer erbetenen Auskunft des EuGH vom 02. Juni 2015 war der Verhandlungs- und Urteilstermin in den Sachen Hennigs und Mai etwa fünf Wochen zuvor in den Gerichtskalender auf der Webseite Curia eingestellt worden. Die deutsche Fassung des Urteils wurde – so der EuGH – am Tag der Verkündung, d. h. am 08. September 2011, um 10.52 Uhr auf der Webseite Curia eingestellt und ist seitdem dort abrufbar. Es war dem Kläger vor diesem Hintergrund zumutbar, sich des gängigen Informationsmediums des Internets zu bedienen, um aus der originären Quelle des EuGH die für ihn bedeutsamen Erkenntnisse zu seiner Besoldungsrechtslage zu erhalten. Vom Kläger, der sich wegen des seiner Besoldung zugrunde liegenden Besoldungssystems auf Grund seines Alters benachteiligt gesehen hat, konnte verlangt werden, dass er sich hinsichtlich der Klärung der Rechtslage „auf dem Laufenden“ hält. Die erkennende Kammer sieht unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit der Kenntniserlangung nicht, dass das Abwarten auf die Veröffentlichung des Urteils des EuGH in einer juristischen Fachzeitschrift in Zeiten des typischen Gebrauchs moderner Informations-technologien einen substanziellen Mehrwert aufweist, der zu einer Verschiebung des Fristbeginns führt.
48Selbst wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Verkündung des EuGH-Urteils in Sachen Hennigs und Mai, sondern auf dessen Veröffentlichung in einem periodisch erscheinenden Druckerzeugnis abstellt, hat der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt. Insoweit ist nach Ansicht der erkennenden Kammer jedoch nicht die Veröffentlichung des Urteils in der NJW, sondern diejenige im Amtsblatt der Europäischen Union maßgebend. Als offizielles Veröffentlichungsblatt der Europäischen Union ist das Amtsblatt der Europäischen Union von seiner Funktion her vergleichbar mit dem Bundes-gesetzblatt. Die Veröffentlichung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai vom 08. September 2011 erfolgte am 22. Oktober 2011 (ABl. EU 2011, Nr. C 311, S. 12 f.), so dass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 22. Dezember 2011 verstrichen wäre. Im Übrigen hätte der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auch dann nicht eingehalten, wenn man auf die Veröffentlichung der Entscheidung in der NJW Heft 8/2012 vom 16. Februar 2012 abstellt.
49Ein anderer Zeitpunkt für den Fristbeginn ist schließlich nicht deswegen angezeigt, weil das den §§ 27, 28 BBesG a. F. zugrunde liegende Besoldungssystem durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber (erst) zum 01. Juni 2013 geändert worden ist. Zwar beginnt die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG bei Dauertatbeständen erst mit der letzten Handlung bzw. mit der Beseitigung des diskriminierenden Zustands. Ein Dauertatbestand ist dann gegeben, wenn fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Benachteiligung von Bedeutung sind. Dagegen liegt ein Dauerzustand nicht vor, wenn die für die Diskriminierung maßgeblichen Vorgänge bereits abgeschlossen sind und lediglich nachwirken.
50Vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2009– 8 AZR 705/08 –, juris Rn. 59 f. m. w. N.
51Von letzterem ist für das Besoldungssystem der §§ 27, 28 BBesG a. F. auszugehen. Denn die ursprüngliche diskriminierende Maßnahme bestand in der Festsetzung des Besoldungsdienstalters, das wiederum für die Zuordnung zur Grundgehaltstabelle maßgeblich war. Der weitere Stufenaufstieg des Beamten bestimmte sich demgegenüber nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung und stellte sich daher als bloße Nachwirkung des in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmten Besoldungsdienstalters dar.
52Im Ergebnis ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 05. Juni 2015 – 13 K 308/13 –, juris Rn. 18; vgl. auch Ebenhoch-Combs, RiA 2015, 103 (108); a. A. Tiedemann, RiA 2015, 97 (100) mit Hinweis darauf, dass die sich wiederholenden Besol-dungszahlungen jeden Monat eine erneute Ungleichbe-handlung wegen des Alters darstellen und aufgrund des stets gleichen Besoldungsgesetzes erfolgen.
533.
54Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger keinen Anspruch herleiten.
55Es ist bereits zweifelhaft, ob der unionsrechtliche Haftungsanspruch, dessen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH am 08. September 2011 – Rs. C-297/10 u. a., Hennigs und Mai –,
56vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –,a. a. O. Rn. 29 f.,
57bis zum 31. Mai 2013 vorliegen, vor dem Hintergrund der ihm nach der Rechtsprechung des EuGH zugedachten Funktion in der vorliegenden Konstellation für den genannten Zeitraum neben den in § 15 Abs. 1 bzw. 2 AGG normativ geregelten Sekundäransprüchen überhaupt noch Anwendung finden kann (a.). Selbst wenn man von einem Nebeneinander der genannten Ansprüche ausgeht, scheitert der unionsrechtliche Haftungsanspruch jedoch ebenso wie die Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 an der Versäumung der in § 15 Abs. 4 AGG geregelten Ausschlussfrist (b.).
58a.
59Auf der Ebene des Unionsrechts existiert kein normativer Amtshaftungsanspruch gegen die Mitgliedstaaten für unionsrechtswidriges Handeln. Nach der Recht-sprechung des EuGH handelt es sich indes um einen Grundsatz des Unionsrechts, dass „die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind.“
60EuGH, Urteil vom 19. November 1991 – Rs. C-6/90, Frankovich –, juris Rn. 37.
61Mit den Entscheidungen in den Rechtssachen Frankovich und Brasserie du pechéur,
62vgl. Urteil vom 05. März 1996 – Rs. C-46/93, C-48/93 –, juris,
63hat der EuGH die Grundlage für eine Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden gelegt, die dem Einzelnen durch dem Mitgliedstaat zurechenbare Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen.
64Den nationalen Gerichten kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, das Unionsrecht in den jeweiligen Mitgliedstaaten effektiv zur Geltung zu bringen, indem sie die vollen Wirkungen dieser Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht. Dieser als effet utile bezeichnete Geltungsanspruch des Unionsrechts wäre beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten nicht deren Haftung gegenüber dem Einzelnen auslösen würde und dieser auf dem Sekundärrechtsweg nicht Regress nehmen könnte. Die Möglichkeit einer Entschädigung durch den Mitgliedstaat ist nach der Rechtsprechung des EuGH vor allem dann unerlässlich, wenn die volle Wirkung der unionsrechtlichen Bestimmungen davon abhängt, dass der Staat tätig wird, und der Einzelne deshalb im Falle einer Untätigkeit des Staates die ihm durch das Unionsrecht zuerkannten Rechte vor den nationalen Gerichten nicht geltend machen kann.
65Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 – Rs. C-6/90, Frankovich –, a. a. O. Rn. 32 ff.
66Damit legt der EuGH in seiner auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhenden Grund-lagenentscheidung für die Entwicklung des seitdem in ständiger Rechtsprechung anerkannten unionsrechtlichen Haftungsanspruchs die gleichen Kriterien zugrunde, wie sie das Bundesverfassungsgericht für eine Rechtsfortbildung im nationalen Recht fordert. Danach besteht Anlass für eine Rechtsfortbildung durch die Judikative insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird.
67Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 –, juris Rn. 45.
68Aus diesen Maßgaben folgt, dass auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch immer dann zurückgegriffen kann respektive muss, wenn das nationale Recht keine ausreichenden Regelungen bereit hält, um den (qualifizierten) Verstoß gegen das Unionsrecht zu sanktionieren. Im umgekehrten Fall, d. h. wenn im nationalen Recht eine von dem jeweiligen Gesetzgeber zur Beseitigung des Unionsrechtsverstoßes geschaffene Haftungs- bzw. Sanktionsnorm vorhanden ist, besteht für die Anwendung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs kein Raum (mehr). Letzteres dürfte hier der Fall sein.
69Das Unionsrecht – hier in Form der RL 2000/78/EG – findet seit dem 18. August 2006 im nationalen Recht seine Entsprechung im Allgemeinen Gleich-behandlungsgesetz. Als zentrale Verbotsnorm regelt § 7 Abs. 1 Hs. 1 AGG in Umsetzung des Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 der RL 2000/78/EG, dass Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes, u. a. des Alters, benachteiligt werden dürfen. Zur Absicherung dieses Benachteiligungsverbots hat der nationale Gesetzgeber in § 15 AGG ein Haftungs- bzw. Sanktionsregime eingeführt, welches die Vorgaben der RL 2000/78/EG (insbesondere Art. 9 und 17) in nationales Recht umsetzt.
70Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –, a. a. O. Rn. 23 f., und vom 25. Juli 2013 – 2 C 12/11 –,juris Rn. 57 ff. m. w. N.
71Anknüpfungspunkt sowohl des in § 15 Abs. 1 AGG geregelten Schadens-ersatzanspruchs bzw. des in Abs. 2 dieser Vorschrift normierten Entschädigungs-anspruchs als auch des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs ist im vorliegenden Verfahren die nicht gerechtfertigte, weil nicht erforderliche Diskriminierung des Klägers wegen des Alters durch das Besoldungssystem der §§ 27, 28 BBesG a. F. Daher tritt in den Fällen wie dem vorliegenden bei Verwirklichung des Haftungs-tatbestands des § 15 Abs. 1 bzw. 2 AGG daneben regelmäßig auch die Verwirk-lichung der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs ein, da ihm die gleiche Zielrichtung zukommt. Diesem Zusammenhang entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen sowohl des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs als auch des Schadens-ersatzanspruchs gemäß § 15 Abs. 1 AGG seit dem Urteil des EuGH vom 08. September 2011 in Sachen Hennigs und Mai und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG bereits seit dem Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 vorliegen.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –,a. a. O. Rn. 25 ff., 31 ff. und 40 ff.
73Im Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG – jedenfalls soweit wie hier eine Diskriminierung auf Grund des Alters in Rede steht – sieht das nationale Recht somit ausreichende Vorkehrungen vor, um dem Unionsrecht (mittelbar über die in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG erlassenen Vorschriften des AGG) zu dem Geltungsvorrang zu verhelfen, der dem Sinn und Zweck des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs entspricht. Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation kein Raum erkennbar für einen Rückgriff auf den ungeschriebenen und vom EuGH für solche Fälle entwickelten unionsrechtlichen Haftungsanspruch, die gerade dadurch gekennzeichnet sind, dass es – anders als in dem hier zu entscheidenden Fall – an entsprechenden nationalen Vorschriften zur Absicherung des Geltungsvorrangs des Unionsrechts mangelt.
74b.
75Selbst wenn man von einem zulässigen Nebeneinander der in § 15 Abs. 1 bzw. 2 AGG geregelten Ansprüche und dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch ausgeht, steht letzterem jedoch die Versäumung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG entgegen. Denn diese Vorschrift ist – jedenfalls von ihrem Rechtsgedanken her – auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch in der hier vorliegenden Konstellation übertragbar.
76In diesem Sinne auch VG Arnsberg, Urteil vom 29. Mai 2015 – 13 K 3070/12 –, a. a. O. Rn. 25 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 03. Dezember 2014 – I-11 U 6/13, 11 U 6/13 –, juris Rn. 40 ff.; Ebenhoch-Combs, RiA 2015, 103 (107 f.); vgl. auch BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 188/11 –, juris Rn. 50 f., demzufolge § 15 Abs. 4 AGG auch für deliktische Ansprüche gilt, die auf denselben Lebenssachverhalt gestützt werden.
77Zwar erfasst § 15 Abs. 4 AGG von seinem Wortlaut her nur die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Die Übertragung der in dieser Vorschrift geregelten Ausschlussfrist von zwei Monaten auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch ist in der hier streitgegenständlichen Konstellation jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der dargelegten Funktion des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erforderlich und geboten.
78Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass es in Ermangelung entsprechender unionsrechtlicher Bestimmungen Sache der Mitgliedstaaten ist, die Verfahrensmodalitäten festzulegen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürfen diese Verfahren nicht weniger günstig ausgestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).
79Vgl. EuGH, Urteil vom 08. Juli 2010 – Rs. C-246/09, Bulicke –, juris Rn. 25 m. w. N.; Löwisch/Becker,EuZA 2015, 83 (90).
80Die Anwendung der in § 15 Abs. 4 AGG geregelten Ausschlussfrist auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch ist hier geboten, um dessen Reichweite nicht zu überspannen und um die damit einhergehenden Wertungswidersprüche zu vermeiden. Würde man die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist nicht auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch erstrecken, würde angesichts der aufgezeigten Parallelität des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs mit den Haftungsnormen des § 15 Abs. 1 bzw. 2 AGG der mit der Ausschlussfrist beabsichtigte Zweck vereitelt werden, nämlich innerhalb einer kurzen Frist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf solche Ansprüche herbeizuführen, die auf den besonderen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters gegründet werden.
81Der Übertragung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch steht auch die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 25. November 2010
82– Rs. C-429/09, Fuß –, juris,
83entschieden, dass der auf einem Unionsrechtsverstoß beruhende unionsrechtliche Haftungsanspruch eines Feuerwehrbeamten nicht von einer vorherigen Antrag-stellung abhängig gemacht werden könne; unter Berufung auf diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der unionsrechtliche Haftungs-anspruch an weitere Voraussetzungen – etwa ein Antragserfordernis – nicht ge-bunden sei und insoweit lediglich den Verjährungsregeln des nationalen Rechts unterliege.
84Vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, juris Rn. 25und 41, in Bezug auf die Entschädigung wegen Zuvielarbeit durch Beamte der Feuerwehr; zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 01. Juli 2014 – 2 B 39/13 –, juris Rn. 6 ff.
85In seiner Entscheidung zur unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung des den§§ 27, 28 BBesG a. F. zugrunde liegenden Besoldungssystems geht der EuGH,
86vgl. Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –,a. a. O.,
87auf die Entscheidung in der Rechtssache Fuß aber nicht ein, er führt auf eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts Berlin im Vorabentscheidungs-verfahren (vgl. Art. 267 AEUV) vielmehr aus (a. a. O. Rn. 115), dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift, nach der ein Beamter – nicht unmittelbar aus einem Gesetz folgende – Ansprüche auf Geldleistungen zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahres, geltend machen müsse, nicht entgegenstehe, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenz- noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße. Auch wenn der EuGH die Feststellung, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung mit diesen unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht, den nationalen Gerichten überlässt, kann den in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Ausführungen entnommen werden, dass er hier gegen die Anwendung dieses Grundsatzes, der sich in § 15 Abs. 4 AGG widerspiegelt, keine Bedenken hegt.
88Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –, a. a. O. Rn. 113 f.; gegen eine Verallgemeine-rungsfähigkeit der Rechtssache Fuß auch Kathke, in: Schwegman/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 BBesG Rn. 64b mit Fn. 164b) (Stand der Kommentierung: September 2012); Wonka, DVBl. 2015,79 (83).
89Im Hinblick auf den vorliegenden und mit der Rechtssache Specht vergleichbaren Sachverhalt steht das Unionsrecht daher der den unionsrechtlichen Haftungs-anspruch in zeitlicher Hinsicht begrenzenden nationalen Vorschrift des § 15 Abs. 4 AGG, der mit dem Äquivalenz- und dem Effektivitätsgrundsatz in Einklang steht,
90vgl. EuGH, Urteil vom 08. Juli 2010 – Rs. C-246/09,Bulicke –, a. a. O. Rn. 32; BVerwG, Urteil vom30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –, a. a. O. Rn. 48; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 188/11 –, a. a. O. Rn. 20 ff.,
91nicht entgegen.
92B.
93Für den Zeitraum ab dem 01. Juni 2013 steht dem Kläger ebenfalls kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG in Bezug auf das Alter sind damit auch Ansprüche aus § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG ausgeschlossen.
94I.
95Wesentliche Bestandteile des zum 01. Juni 2013 in Kraft getretenen Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) sind das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) und das Gesetz zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen (BeamtuaGrGTÜG NRW), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen überleitet.
96Nach § 27 ÜBesG NRW ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit.
97Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsanpassungsgesetz für das LandNordrhein-Westfalen, LT-Drs. 16/1625, S. 62.
98Mit der erstmaligen Ernennung und dem damit gekoppelten Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich das Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. § 28 ÜBesG NRW regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden.
99Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft.
100Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –, a. a. O. Rn. 55 und 69 ff.
101Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten.
102Vgl. EuGH, Urteil vom 03. Oktober 2006 – Rs. C-17/05, Cadman –, juris Rn. 34 ff.
103II.
104Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 1 BeamtuaGrGTÜG NRW für Beamte der Besoldungsordnung A, die – wie der Kläger – am 31. Mai und am01. Juni 2013 in einem Beamtenverhältnis standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a. F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt.
105Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –, a. a. O. Rn. 64 ff. und 78 ff.
106§ 1 Abs. 1 BeamtuaGrGTÜG NRW schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 1 Abs. 2 BeamtuaGrGTÜG NRW vor, dass in einer entsprechenden Stufe verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat, angerechnet werden. Hierdurch ist gewährleistet, dass der Beamte zum gleichen Zeitpunkt in die nächsthöhere Erfahrungsstufe aufsteigt wie bei Fortgeltung des alten Rechts.
107Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsanpassungsgesetz für das LandNordrhein-Westfalen, LT-Drs. 16/1625, S. 69.
108Für den Fall, dass die Neuregelung zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 3 Abs. 1 BeamtuaGrGTÜG NRW die Gewährung einer ruhegehaltsfähigen Überleitungszulage zur Wahrung des Besitzstands vor, die sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag verringert.
109Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist allerdings nach der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen.
110Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsanpassungsgesetz für das LandNordrhein-Westfalen, LT-Drs. 16/1625, S. 69.
111Die Neuregelung wird damit durch die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Wahrung des am 31. Mai 2013 erreichten Status quo bestimmt. Die Ablösung der bisherigen, am Besoldungsdienstalter orientierten Stufenzuordnung hat auch weder zu Änderungen an der Struktur der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A geführt noch die leistungsbezogenen Elemente des Stufenaufstiegs (Stufenhemmung und Leistungsstufe) substanziell geänderten materiellen Kriterien unterworfen. Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird.
112Vgl. EuGH, Urteile vom 06. Dezember 2007 – Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland –, juris Rn. 63, undvom 08. September 2011 – Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai –, a. a. O. Rn. 90.
113Das BeamtuaGrGTÜG NRW geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Nordrhein-Westfalen war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.
114Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Nordrhein-Westfalen gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (nach dem im Internet verfügbaren Zahlenmaterial betreut das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ca. 282.000 Beamtinnen und Beamte; hinzukommen ca. 65.000 Beamte im kommunalen Bereich, deren Besoldung sich ebenfalls nach dem ÜBesG NRW richtet), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen.
115Vgl. Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –,a. a. O. Rn. 78 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –, a. a. O. Rn. 64 ff. in Bezug auf das zum 01. April 2011 geänderte Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt, sowie Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 3/13 –, juris Rn. 63 ff., in Bezug auf das rückwirkend zum 01. September 2006 geänderte Besoldungsrecht des Freistaats Sachsen.
116Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.