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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4512/13

Datum:
18.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4512/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0318.11K4512.13.00
 
Schlagworte:
Verteilung Weiterleitungsanordnung Amtssprache Erstaufnahmeeinrichtung
Normen:
AsylVfG § 14 Abs 1; AsylVfG § 22; AsylVfG § 47 Abs 1
Leitsätze:

Das mit "INFORMATION IMPORTANTE" überschriebene und dem Asylsuchenden im Verteilungsverfahren ausgehändigte Schreiben der ZAA stellt keinen Verwaltungsakt dar.

Eine eigenständige Regelung mit Außenwirkung enthält aber die in der BÜMA enthaltene Weiterleitungsanordnung nach § 22 AsylVfG zur zuständigen Aufnahmeeinrichtung.

 
Tenor:

Die Weiterleitungsanordnung des Beklagten vom 4. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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