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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 2664/13

Datum:
27.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2664/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0427.11K2664.13.00
 
Schlagworte:
Verlängerung Aufenthaltserlaubnis Passbeschaffung Integration Straftaten Wiederholungsgefahr Bewährung Klageänderung Befristung Wirkungen der Abschiebung Abschiebung Rückkehrentscheidung Einreiseverbot
Normen:
§ 8 Abs. 1 AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG; § 48 Abs. 3 AufenthG, § 11 Abs. 1 AufenthG; Art. 8 EMRK
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines hier geborenen erheblich straffälligen Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf eine günstigere Befristung der Wirkungen der Abschiebung

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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