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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 1952/13

Datum:
04.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1952/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1104.11K1952.13.00
 
Schlagworte:
Pflegewohngeld Härte Eheleute
Normen:
§ 12 Abs. 3 PfG NRW; § 90 Abs. 3 SGB XII
Leitsätze:

Bewilligung von Pflegewohngeld und Vermögenseinsatz - hier: Berücksichtigung des im Alleineigentum des nicht getrennt lebenden Ehegatten stehenden Einfamilienhauses

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klagezurückgenommen haben.

Im Übrigen wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 8. März 2013 verpflichtet, für die vollstationäre Unterbringung der Klägerin im °°°°°°°° Pflege- und Betreuungs°°°°° in S.              ab dem 1. Januar 2013 bis zum 1. Oktober 2013 Pflegewohngeld in Höhe von zunächst 699,05 Euro monatlich zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1/6, der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 1/2.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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