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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 157/14

Datum:
22.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 157/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0422.11K157.14.00
 
Schlagworte:
Verteilung Bekanntgabe
Normen:
AufenthG § 15a
Leitsätze:

Eine Zuweisung von Ausländern nach § 15a AufenthG erfordert einen förmlichen Verteilungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (wie 17. Senat des OVG NRW - Beschluss vom 18. Januar 2012 - 17 E 831/11 -; a.A.: 18. Senat des OVG NRW - Beschluss vom 4. September 2014 - 18 A 792/14 -).

 
Tenor:

Die bezüglich der Kläger ergangenen Verteilungsbescheide der Bezirksregierung B.        vom °°. °°°° °°°° werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln und die Kläger  – intern als Gesamtschuldner – zu einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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