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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 4655/14

Datum:
25.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
10 K 4655/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0825.10K4655.14.00
 
Schlagworte:
Elternbeiträge, Geschwisterkindbefreiung, unterschiedliche Gemeinden, unterschiedliche Jugendhilfeträger, Kinderbetreuungskosten
Normen:
EStG § 2 Abs. 5a Satz 2
Leitsätze:

Erfolglose Klage auf Geschwisterkindbefreiiung von Elternbeiträgen, wenn das Geschwisterkind Leistungen eines anderen öffentlichen Jugendhilfeträgers in Anspruch nimmt

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner 88 %, die Beklagte 12 % der Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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