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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3210/14

Datum:
21.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3210/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1021.10K3210.14.00
 
Schlagworte:
Nachbarklage, offene Bauweise, Hausgruppe, Übereinstimmung
Normen:
BauGB § 30,; BauNVO § 22
Leitsätze:

Erfolgreiche Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines grenzständigen Gebäudes als Bestandteil einer Hausgruppe

 
Tenor:

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 11. Juni 2014 sowie die unter dem 11. Juni 2014 erteilten Befreiungen zugunsten des Beigeladenen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück °°°°°, Flur °, Gemarkung B.      , werden aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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