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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 1508/14.A

Datum:
09.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 1508/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1009.9A.L1508.14A.00
 
Schlagworte:
Niederlande Asylverfahren Einreisevisum Mitgliedstaat Frankreich Vertretung Aufnahmegesuch Selbsteintrittsrecht
Normen:
AsylVfG § 27a; AsylVfG § 34a; AsylVfG § 24 Abs 1 S1; AsylVfG § 74 Abs 2; VwGO § 80 Abs 5 S 1; EUV 604/2013 Art 12 Abs 2 S 2; EUV 604/; EUV 604/2013 Art 18 Abs 1 Buchst a; EUV 604/2013 Art 21; EUV 604/2013 Art 22; EU
Leitsätze:

1. Zulässige Klageart gegen Bundesamtsbescheide, die einen Asylantrag als unzulässig ablehnen und die Abschiebung in einen EU–Mitgliedstaat androhen, ist die Anfechtungsklage.

2. Erteilen die Niederlande ein Einreisevisum ist bei entsprechender Zeitnähe die Niederlande auch für ein in Deutschland gestelltes Asylgesuch zuständig.

3. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen sind in den Niederlanden so ausgestaltet, dass Gründe für einen Selbsteintritt seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht ersichtlich sind.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9a K 4454/14.A des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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