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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 5752/13.A

Datum:
15.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 5752/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0415.9A.K5752.13A.00
 
Schlagworte:
Prostituierte Nigeria Rückkehr Zuhälterin
Normen:
AsylVfG § 3 Abs 1, AsylVfG § 4, AufenthG § 60 Abs 5, AufenthG § 60 Abs 7
Leitsätze:

Einer Prostituierten ist die Rückkehr nach Nigeria auch dann zumutbar, wenn dorthin bereits ihre Zuhälterin abgeschoben wurde und sie befürchtet, von dieser erneut zur Prostitution gezwungen zu werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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