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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 5690/13.A

Datum:
15.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 5690/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0415.9A.K5690.13A.00
 
Schlagworte:
Menschenopfer Reichtum Geheimbund Geheimbundmitglied Häuptlingsamt Rivale Darlegungsanforderung Substantiierung Wegzugsmöglichkeit
Normen:
AsylVfG § 3; AsylVfG § 4
Leitsätze:

Die Behauptung, von einem Geheimbund, der über Menschenopfer zu Reichtum und Macht gelangen gelangen will, verfolgt zu werden, weil man nicht Mitglied desselben werden wolle, bedarf substantiierter Darlegung von Einzelheiten, die ein derartiges Ansinnen glaubhaft erscheinen lassen.

Die Behauptung, von Rivalen um das Häuptlingsamt lebensbedrohlich verfolgt zu werden, weil der Asylbewerber diesen vorhalte, den Vater getötet zu haben, bedarf ebenfalls der Schilderung konkreter Einzelheiten, die die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer derartigen Bedrohung auch hinsichtlich "inländischer Fluchtalternativen" nahelegen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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