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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 557/13.A

Datum:
18.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 557/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0318.9A.K557.13A.00
 
Schlagworte:
Nigeria Asylantrag Offensichtlichkeitsurteil Asylbegehren Asylbewerber religiöse Verfolgung
Normen:
AsylVfG § 30
Leitsätze:

Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet, auch soweit sich der nigerianische Asylbewerber auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen im Norden Nigerias beruft.

 
Tenor:

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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